Refoulement
Refoulement bedeutet Abschiebung (im landläufigen Sinn, juristisch auch: Ausweisung, Zurückschiebung und Zurückweisung) in ein Gebiet, in dem die bzw. der Abgeschobene der Gefahr ausgesetzt wäre, fundamentale, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu erleiden. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) untersagt in Artikel 33 Refoulement in ein Gebiet, in dem Leben oder Freiheit des Abgeschobenen aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Das Refoulementverbot der Genfer Flüchtlingskonvention über deren Einhaltung das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR weltweit wacht, ist das Kernelement des internationalen Flüchtlingsschutzes. Refoulement liegt nicht nur bei Abschiebung in den Heimatstaat vor, sondern auch bei Abschiebung in jeden anderen Staat, in dem der Flüchtling Verfolgung im Sinne des Artikel 1 GFK befürchten muss. Eine weitere Form von Refoulement besteht, wenn der Flüchtling durch Weiterschieben (auch: Kettenabschiebung) in einen Staat mit Verfolgungsrisiko gefährdet wäre.
Von Refoulement sind nicht nur Flüchtlinge, sondern auch andere Personen bedroht. Daher enthält die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ein weiter gefasstes Refoulementverbot: Sie schützt den Abgeschobenen, auch wenn erniedrigende Behandlung und Strafe, Folter oder direkte und ernsthafte Todesgefahr drohen. Auch die Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen schützt in Artikel 3 vor Folter infolge Abschiebung.
Gefahr für die Freiheit liegt dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit für jemanden zwangsweise und willkürlich eingeschränkt oder ganz entzogen wird, zum Beispiel durch Haft, Einweisung in ein Arbeitslager, „Verschwindenlassen“ oder Hausarrest.
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